Satzung des Vereins anda e.V. 

 

§ 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „anda e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. 


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit


Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. 
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Kinoveranstaltungen, deren Programm sich inhaltlich, formal und konzeptionell von dem gewerblicher Kinos unterscheidet. Die Veranstaltungen finden überwiegend im ländlichen Raum statt, an Orten, an denen es kein Kino oder andere Kulturinstitutionen gibt. Im Fokus steht dabei die Präsentation und Vermittlung künstlerisch wertvoller Filme, insbesondere Kurzfilme, in einem möglichst breiten Bereich. Die Programmgestaltung wird individuell an den jeweiligen Ort angepasst. Die Filme werden in bestimmte Sachzusammenhänge eingebettet und inhaltlich aufbereitet, zum Beispiel durch inhaltsbezogene Vorträge, Filmgespräche und Diskussionen. Die Veranstaltungen sollen einen Raum kultureller und gesellschaftlicher Teilhabe bieten.

 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft im Verein kann auf formlosen schriftlichen Antrag jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft unterscheidet sich wie folgt:
Aktive Mitglieder – Unterstützung des Vereins, die direkte Mitarbeit bei der Umsetzung des Satzungsziels steht im Vordergrund. 
Fördermitglieder – Sicherung des Erhalts des Projektes durch finanzielle Zuwendung. 

(3) Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.  


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch den Tod eines Mitglieds. 
Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 

die Mitgliederversammlung 
der Vorstand


§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/einer Vorsitzenden und mindestens einem/einer Stellvertreter*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. 
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen  ersetzt.  


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollant*in zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.  


§ 9 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. 

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur. Der/die Empfänger*in wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am Donnerstag, den 18. Juli 2019 in Leipzig.

 

anda e.V.
Oststraße 78, 04317 Leipzig
kontakt@anda-kino.org

anda e.V.
Isabel Lindemann & Felix Kolb
anda-kino@posteo.de

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